MARMIC Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Kontakt

MARMIC Treuhand GmbH
Steuerberatungsgesellschaft

Schnaitheimer Str. 13
89520 Heidenheim
Tel. 07321 / 9893-0
Fax 07321 / 9893-59
E-Mail

Verlauf

Steuernews

Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?

Erneute Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags ...mehr

Fahrtkosten für Kundenbesuche

Finanzgericht Düsseldorf erlaubt Selbstständigen den vollen Fahrtkostenansatz ...mehr

Der neue Kirchensteuer-Datenpool 2014/15

Regel- und Anlassabfragen der Banken sollen 2014/2015 starten ...mehr

Verlustfeststellung bei Unterbrechung der unbeschränkten Steuerpflicht

Verluste bleiben Steuerpflichtigen künftig erhalten ...mehr

Jahresnetzkarte des Arbeitnehmers

Ein Angestellter eines Verkehrsunternehmens erhielt eine kostenlose Jahresnetzkarte. ...mehr

Rückerstattung ohne Gutschrift

Wird ein Rechnungsbetrag ganz oder teilweise rückerstattet, erteilt der Unternehmer im Regelfall eine „Gutschrift“. ...mehr

Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn

Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern oftmals entweder steuerfreie oder pauschal versteuerte Zusatzleistungen zum Arbeitslohn. ...mehr

Auch die Finanzverwaltung späht im Internet

Der Paragraf 93 der Abgabenordnung verpflichtet „Dritte“ zu einer Auskunftspflicht gegenüber den Finanzbehörden. ...mehr

Rückerstattung ohne Gutschrift

Illustration

Gutschrift

Wird ein Rechnungsbetrag ganz oder teilweise rückerstattet, erteilt der Unternehmer im Regelfall eine „Gutschrift“. Folgerichtig wird der die ganze oder teilweise Rückerstattung dokumentierende Beleg mit der Bezeichnung „Gutschrift“ versehen. Dagegen war bislang nichts einzuwenden. Seit dem 30.6.2013 jedoch dürfen Rückerstattungsbelege nicht mehr die Bezeichnung „Gutschrift“ tragen.

Neue Rechnungslegungsvorschriften

Der Grund hierfür sind die neuen Rechnungslegungsvorschriften im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, welche seit dem 30.6.2013 gelten. Der Begriff „Gutschrift“ ist seither für Abrechnungen durch den Leistungsempfänger reserviert. Schreibt nicht der Leistende eine Rechnung, sondern rechnet der Leistungsempfänger gegenüber dem Leistenden ab, muss diese vom Leistungsempfänger oder einen ihm beauftragten Dritten ausgestellte Abrechnung die Angabe „Gutschrift“ enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG n.F.). Die Nennung des Wortes „Gutschrift“ ist erforderlich, wenn der Leistungsempfänger die Vorsteuerabzugsberechtigung nicht gefährden will.

Andere Bezeichnung einer Rückerstattung

Rückerstattungsbelege für zu viel gezahlte Rechnungsbeträge müssen daher andere Bezeichnungen enthalten. Denkbar wären etwa „Stornorechnung“, „Erstattungsbeleg“, „Berichtigung“ oder dergleichen. Damit wird sichergestellt, dass ein Rückerstattungsbeleg nicht mit einer Gutschriftsrechnung gleichgestellt wird.

Stand: 12. September 2013

Bild: Gernot_Krautberger - Fotolia.com

Wünschen Sie noch weitere Informationen zu diesem Thema? Dann kontaktieren Sie jetzt uns! Unsere Leistungen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung.

Funktionen

Autor

Webdesign

hCards

Logo von MARMIC Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MARMIC Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, work: Schnaitheimer Str. 13, 89520 Heidenheim, Deutschland, work: 07321 / 9893-0, fax: 07321 / 9893-59

Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20