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Steuernews

Außerordentliche Wirtschaftshilfen anlässlich des November-Lockdowns

Der Förderhöchstbetrag beträgt bis zu € 1 Mio. pro Unternehmen, soweit es der durch die EU-Kleinbeihilfenregelung eingeräumte Beihilfenrahmen des Unternehmens zulässt. ...mehr

Kurzarbeitergeld wird verlängert

Entwurf eines Beschäftigungssicherungsgesetzes ...mehr

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Neue gesetzliche Vorgaben für Zusatzleistungen rückwirkend ab 2020 ...mehr

Bis Jahresende keine Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung

Ursprünglich war die Insolvenzantragspflicht mit dem COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG, BGBl 2020 S 569) bis 30.9.2020 generell weitestgehend ausgesetzt. ...mehr

Corona-Soforthilfen meldepflichtig

Überwachung der Einkommensteuerpflichten ...mehr

Homeoffice und Grenzgängerregelung mit Österreich

Sonderregelungen für pandemiebedingtes Arbeiten zu Hause ...mehr

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2021

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 4.9.2020 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vorgelegt. ...mehr

Verkauf des Inventars einer Ferienwohnung steuerfrei

Ein Steuerpflichtiger hat in 2013 eine Ferienwohnung gekauft und 2016 wieder veräußert. ...mehr

Überbrückungshilfen verlängert

Für die Inanspruchnahme von Hilfen nach der Phase zwei wurden die Voraussetzungen und Bedingungen im Vergleich zur Phase eins gelockert. ...mehr

Kurzarbeitergeld wird verlängert

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Maßnahmenpakete gegen die Corona-Krise

Das Bundeskabinett hat im September den Gesetzentwurf eines Beschäftigungssicherungsgesetzes zusammen mit dem „Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ und dem „Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ veröffentlicht. Das Maßnahmenpaket dient der Fortsetzung der Corona-Unterstützungsmaßnahmen für die Wirtschaft über das Jahresende 2020 hinaus.

Erhöhtes Kurzarbeitergeld bis Jahresende 2021

Nach dem Gesetzentwurf zum Beschäftigungssicherungsgesetz sollen alle Beschäftigten, die bis 31.3.2021 einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründen können, das höhere Kurzarbeitergeld bis zum Jahresende 2021 erhalten. Das erhöhte Kurzarbeitergeld beträgt 70/77 % der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Ab dem siebten Monat steigen die Leistungen auf 80/87 % der Bemessungsgrundlage. Weiterhin gilt bis 31.12.2021 die Sonderregelung, dass Entgelte aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht angerechnet werden. Voraussetzung für die Bezugsdauer bis 31.12.2021 ist, dass der betreffende Betrieb mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen hat (vgl. Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld).

Zugangserleichterungen

Die anlässlich der Corona-Pandemie geschaffenen Erleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) gelten bis 31.12.2021. Voraussetzung ist dabei, dass der Betrieb bis zum 31.3.2021 mit der Kurzarbeit begonnen hat (vgl. Entwurf Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung).

Sozialversicherung

Die Sonderregelung zur vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30.6.2021 verlängert. Ab dem 1.7.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet. Voraussetzung ist, dass mit der Kurzarbeit bis 30.6.2021 begonnen wurde.

Stand: 27. Oktober 2020

Bild: Ralf Geithe - stock.adobe.com

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