Kein Werbungskostenabzug bei nur geringfügiger Nutzung
...mehr
Betriebsausgabenabzug auch bei Minijob
...mehr
Neue Verwaltungsanweisung der obersten Finanzbehörden
...mehr
Steuersünder müssen erst 2019 zittern
...mehr
Erbschaftsteuerbegünstigte Übertragung
...mehr
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei neueren Urteilen die Linie der bisherigen Rechtsprechung fortgesetzt, demzufolge ein GmbH-Geschäftsführer regelmäßig sozialversicherungspflichtig ist.
...mehr
Unter dem Begriff „Xetra-Gold“ sind Inhaberschuldverschreibungen zu verstehen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren.
...mehr
Steuerpflichtige müssen erstmalig mit Abgabe ihrer Steuererklärung für 2017 keine Belege und/oder Aufstellungen mehr vorlegen.
...mehr
Belegvorlage für Steuererklärung 2017
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurden entsprechende Vorschriften im Einkommensteuergesetz (EStG) und in der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) abgeändert. Dies führte dazu, dass aus der bislang geltenden Belegvorlagepflicht eine weitestgehende Belegvorhaltepflicht geworden ist.
Belegvorhaltepflicht
Steuerpflichtige müssen erstmalig mit Abgabe ihrer Steuererklärung für 2017 keine Belege und/oder Aufstellungen mehr vorlegen. Stattdessen müssen die Belege von den Steuerpflichtigen vorgehalten und nur noch auf Anforderung übersandt werden.
Erstmalige Aufwendungen
Werden vom Steuerpflichtigen bestimmte Aufwendungen erstmals geltend gemacht, wird die Finanzverwaltung Belege für die geltend gemachten Aufwendungen verlangen. Im Übrigen dürften Steuerpflichtige nur noch in Ausnahmefällen Belege vorlegen müssen.
Stand: 25. April 2018
Bild: vizafoto - Fotolia.com
Wünschen Sie noch weitere Informationen zu diesem Thema? Dann kontaktieren Sie jetzt uns! Unsere Leistungen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung.