MARMIC Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Kontakt

MARMIC Treuhand GmbH
Steuerberatungsgesellschaft

Schnaitheimer Str. 13
89520 Heidenheim
Tel. 07321 / 9893-0
Fax 07321 / 9893-59
E-Mail

Verlauf

Steuernews

Mehr Bürokratieentlastung

Bundesjustizministerium veröffentlicht Referentenentwurf ...mehr

Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022

Offenlegungsfristverlängerung bis 2.4.2024 ...mehr

Wirtschafts-Identifikationsnummer

Finanzverwaltung beginnt mit der Vergabe neuer Wirtschafts-Identifikationsnummern ab Herbst 2024 ...mehr

Vorabpauschale für Investmentfonds 2024

Investmentfondsanleger müssen 2024 wieder Vorabpauschalen entrichten ...mehr

Steuerermäßigungen bei Erbschaftsteuer

Gesetzgeber gewährt bei Mehrfacherwerb desselben Vermögens Steuervergünstigungen bei der Erbschaftsteuer ...mehr

Arbeitslohnbesteuerung

Finanzverwaltung veröffentlicht neues BMF-Schreiben ...mehr

Umzugspauschalen 2024

Neue Pauschsätze ab 1.3.2024 ...mehr

Mit Wohn-Riester Heizung sanieren

Gebäudeenergiegesetz trat zum 1.1.2024 in Kraft ...mehr

Steuerermäßigungen bei Erbschaftsteuer

Kleine Häuser neben Taschenrechner

Steuerermäßigung nutzen

In vielen Fällen kommt es vor, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes dasselbe Vermögen zwischen Personen der Steuerklasse I (Eltern, direkte Abkömmlinge) mehrmals von Todes wegen vererbt wird. Beispielsweise überträgt der Großvater sein Vermögen an seinen Sohn, dieser verstirbt wenig später, und als Folgeerben verbleiben dessen Kinder bzw. die Enkelkinder des Großvaters.

Vorschrift des § 27 ErbStG

Einer Mehrfachbelastung mit Erbschaftsteuer wirkt § 27 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG entgegen. Die Doppelbesteuerung wird zwar nicht vollständig beseitigt, jedoch abgemildert. Die Vorschrift sieht eine zeitabhängige Steuerermäßigung zwischen 10 % (wenn zwischen den beiden Erbfällen mehr als acht bis maximal zehn Jahre zurückliegen) und bis zu 50 % (wenn die Erbfälle innerhalb eines Jahres eingetreten sind) vor.

Berechnung

Zur Berechnung der Steuervergünstigung ist es notwendig, die im nachfolgenden Erwerbsfall festgesetzte Steuer (also die Steuer für den Gesamterwerb) in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der steuerliche Wert des wiedervererbten Vermögens (des begünstigten Vermögens) zum steuerlichen Wert des Gesamterwerbs ohne Abzug von Freibeträgen steht. Denn nur die auf das wiederholt vererbte Vermögen entfallende Steuer kann ermäßigt werden (§ 27 Abs. 2 ErbStG). Hierzu müssen die ursprüngliche Steuer aus dem ersten Vermögensübergang, die auf das wiedervererbte Vermögen entfällt, und die Steuer auf das betreffende Vermögen aus dem letzten Erbfall jeweils mit dem maßgeblichen Steuerermäßigungssatz multipliziert werden.

Anmerkung

Die Steuerermäßigung gilt nicht für Schenkungen. Die Ermäßigung kann also nicht durch Kettenschenkungen künstlich herbeigeführt werden.

Stand: 26. Februar 2024

Bild: Andrii Yalanskyi - stock.adobe.com

Wünschen Sie noch weitere Informationen zu diesem Thema? Dann kontaktieren Sie jetzt uns! Unsere Leistungen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung.

Funktionen

Autor

Webdesign

hCards

Logo von MARMIC Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MARMIC Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, work: Schnaitheimer Str. 13, 89520 Heidenheim, Deutschland, work: 07321 / 9893-0, fax: 07321 / 9893-59

Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20