Besonders Soloselbständige sind von der Corona-Pandemie existenziell betroffen.
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Die Kostenübernahme für Covid-19-Tests durch den Arbeitgeber stellt keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug bzw. Arbeitslohn dar.
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Seit 2019 werden Erträge aus im Regelfall thesaurierenden Investmentfonds mit einer sogenannten Vorabpauschale belastet (vgl. § 16 Absatz 1 Nr. 2 Investmentsteuergesetz/InvStG).
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Erhalten Arbeitnehmer an Arbeitstagen oder auch während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit unentgeltlich oder verbilligt Mahlzeiten von ihrem Arbeitgeber, müssen die Mahlzeiten dem laufenden Arbeitslohn als Sachbezug hinzugerechnet werden.
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Unternehmer erhalten auf Antrag eine Verlängerung der Abgabefristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Frist zur Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat (§ 18 Abs. 6 Umsatzsteuergesetz/UStG und §§ 46, 47 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung/UStDV).
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Die Schweiz erhebt 35 % Verrechnungssteuer auf Kapitalerträge. Will der Kapitalanleger eine Doppelbesteuerung vermeiden, muss er eine Anrechnung der gezahlten ausländischen Quellensteuern auf die Abgeltungsteuer veranlassen.
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Zur Vereinfachung lässt die Finanzverwaltung seit 2017 monatliche Pauschalen zu (BMF-Schreiben vom 29.9.2020 BStBl 2020 I S. 972).
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GmbH-Anteilseigner, die „ihrer“ GmbH Eigenkapital zur Verfügung stellen wollen, können dies entweder durch Erhöhung des Stammkapitals oder aber formlos durch Überweisung einer Einlage in die Kapitalrücklage vornehmen.
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Das Bundesjustizministerium hat im November 2020 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („Mauracher Entwurf“) veröffentlicht.
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Stromkostenersatz für Elektrofahrzeuge
Auslagenersatz
Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen, und kann der Arbeitnehmer dieses Fahrzeug auch privat nutzen, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die selbst getragenen Stromkosten steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen (§ 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz/EStG). Zur Vereinfachung lässt die Finanzverwaltung seit 2017 monatliche Pauschalen zu (BMF-Schreiben vom 29.9.2020 BStBl 2020 I S. 972).
Neue Pauschbeträge 2021
Im Hinblick auf die gestiegenen Stromkosten wurden diese Pauschsätze zum 1.1.2021 angehoben. Seit 1.1.2021 können für reine Elektrofahrzeuge pauschal € 30,00 (bisher € 20,00) steuerfrei erstattet werden, wenn beim Arbeitgeber eine zusätzliche Lademöglichkeit gegeben ist. Für Hybridelektrofahrzeuge gilt der halbe Pauschalbetrag von € 15,00 (bisher € 10,00). Ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber können für reine Elektrofahrzeuge € 70,00 (bisher € 50,00) steuerfrei erstattet werden. Für Hybridfahrzeuge gelten auch hier wiederum die halben Pauschalbeträge.
Stromtankkarten
Stromtankkarten, welche das Aufladen bei einem Dritten ermöglichen, gelten in diesem Zusammenhang nicht als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber. Die niedrigeren Pauschsätze kommen ausschließlich dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber eine ortsfeste Ladeeinrichtung auf seinem Firmengelände unterhält.
Stand: 24. Februar 2021
Bild: spectrumblue - Fotolia.com
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