Der Fall:
Ein in Deutschland lebender Steuerpflichtiger hat Unterhaltsgelder zugunsten seiner in der Türkei lebenden Kinder überwiesen. Alle Kinder waren arbeitslos gemeldet; entsprechende Unterhaltsbescheinigungen der türkischen Behörden lagen vor.
Das Urteil:
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in solchen Fällen nicht die „abstrakte“ Betrachtungsweise – wonach nach bisheriger Praxis die Bedürftigkeit einer unterstützten Person dem Grunde nach unterstellt worden ist – sondern die „konkrete“ Betrachtungsweise anzuwenden ist (BFH Urt v. 5.5.2010, VI R 29/09, DStR 2010, S. 1831).
Folge:
Diese Rechtsprechungsänderung führt künftig dazu, dass die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Unterhaltspflicht untersucht werden müssen und auch die Unterhaltskonkurrenzen (z.B. gehen Verpflichtungen von Eltern vor jenen der Großeltern) in die Gesamtsteuerplanung einbezogen werden müssen. Werden Personen im erwerbsfähigen Alter unterstützt, kommt noch der Aspekt der Erwerbsobliegenheit dazu.
Stand: 12. Februar 2011