MARMIC Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Kontakt

MARMIC Treuhand GmbH
Steuerberatungsgesellschaft

Schnaitheimer Str. 13
89520 Heidenheim
Tel. 07321 / 9893-0
Fax 07321 / 9893-59
E-Mail

Verlauf

Steuernews

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Neue Wertgrenze ab 1.1.2018 ...mehr

Doppelte Haushaltsführung

Kosten für Wohnungseinrichtung gesondert absetzbar ...mehr

GmbH-Jahresabschluss 2016

Wichtige Fristen und Termine ...mehr

Besonderes Kirchgeld nicht menschenrechtswidrig

Religionsfreiheit nicht verletzt ...mehr

Badrenovierung im Homeoffice

Arbeitnehmer vermieten ihr Homeoffice vielfach an ihre Arbeitgeber. ...mehr

Wochenendarbeitszimmer

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich durch Arbeiten am Wochenende den Steuerabzug von € 1.250,00 sichern. ...mehr

Roamingaufschläge

Nach einem Beschluss der EU-Staaten und der Kommission entfallen die Aufschläge für das Telefonieren aus dem Mobilnetz im Ausland zum 15.6.2017. ...mehr

Badrenovierung im Homeoffice

Illustration

Homeoffice

Arbeitnehmer vermieten ihr Homeoffice vielfach an ihre Arbeitgeber. Die Vermietung erfolgt dabei mit Umsatzsteueroption. Dann ist der Arbeitnehmer, was die Aufwendungen für das Homeoffice betrifft, zum Vorsteuerabzug berechtigt. In einem Fall hatte ein Vertriebsleiter negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht. Diese sind entstanden durch die Geltendmachung von sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen aus der Renovierung des Badezimmers. Das Finanzamt rechnete die Erhaltungsaufwendungen dem privaten Bereich zu.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Köln ließ hingegen einen anteilmäßigen Kostenabzug bei den Vermietungseinkünften zu. Und zwar bis zu jener Höhe, in der das Vorhandensein einer Toilette im Interesse des Arbeitgebers liegt (FG Köln vom 3.8.2016, 5 K 2515/14).

Arbeitgeberinteresse

Das überwiegende Interesse des Arbeitgebers am Vorhandensein einer Toilette beschränkt sich nach Meinung der Richter regelmäßig nur auf ein WC mit Waschbecken. Damit können Aufwendungen für ein komplettes Badezimmer mit entsprechender Ausstattung oder wie im Streitfall für eine behindertengerechte Ausstattung nicht in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden. Im Streitfall hatte das FG 1/3 der Gesamtfläche des ca. 6 qm großen Badezimmers dem Vermietungsbereich zugeordnet. Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren anhängig (Az. IX R 9/17). 

Stand: 29. Mai 2017

Bild: Countrypixel - Fotolia.com

Wünschen Sie noch weitere Informationen zu diesem Thema? Dann kontaktieren Sie jetzt uns! Unsere Leistungen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung.

Funktionen

Autor

Webdesign

hCards

Logo von MARMIC Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MARMIC Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, work: Schnaitheimer Str. 13, 89520 Heidenheim, Deutschland, work: 07321 / 9893-0, fax: 07321 / 9893-59

Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20