MARMIC Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Kontakt

MARMIC Treuhand GmbH
Steuerberatungsgesellschaft

Schnaitheimer Str. 13
89520 Heidenheim
Tel. 07321 / 9893-0
Fax 07321 / 9893-59
E-Mail

Verlauf

Steuernews

Kirchensteuerabzug auf Kapitaleinkünfte 2015

Erste Regelabfragen für den Einzug durch Banken starten zum 01.09.2014 ...mehr

Leistungsbeschreibung in einer Rechnung

Hinweis auf weitere Vertragsunterlagen genügt für Vorsteuerabzug ...mehr

Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

Neues Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof soll Rechtslage umfassend klären ...mehr

Ferienimmobilie in Spanien

Unentgeltliche Nutzung als verdeckte Gewinnausschüttung ...mehr

Zinsen auf Gesellschafterdarlehen

Besteuerung nach dem persönlichen Steuersatz ...mehr

Keine Entlohnung für Schwarzarbeit

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei „als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt“ ...mehr

Veräußerung selbst genutzter Immobilien

Gewinne aus der Veräußerung von Grundvermögen (Immobilien) unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht als „privates Veräußerungsgeschäft“. ...mehr

Zollstatistik 2013

Das Bundesministerium der Finanzen hat zum März 2014 die Zollstatistik 2013 herausgegeben. ...mehr

Keine Entlohnung für Schwarzarbeit

Illustration

Schwarzarbeit

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst-oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei „als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt“ (§1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Im Streitfall klagte ein Elektriker auf Zahlung von zusätzlichen 5.000 €, für die keine Rechnung gestellt wurde.

Das Urteil

Die Klage hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hielt den gesamten Werkvertrag für nichtig, so dass der Elektriker keinen Anspruch auf Zahlung eines Werklohnes hatte – auch nicht in Höhe des schriftlich vereinbarten Teils. Denn der Elektriker hat mit den schwarz vereinbarten 5.000 € gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.

Kein Herausgabeanspruch

Damit steht dem Handwerker auch kein Anspruch auf Herausgabe seiner Leistungen gegenüber dem Kunden zu, ebenso kein Wertersatz. Denn entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht schon die Vereinbarung eines Schwarzlohns gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die für den Schwarzlohn vereinbarte Leistung, so der Bundesgerichtshof (Urt. v. 10.04.2014, VII ZR 241/13). Steuerpflichtige, die sich auf einen Schwarzlohn einlassen, haben somit keinen Anspruch auf Zahlung ihrer (Schwarz-)Leistungen.

Stand: 26. Mai 2014

Bild: the rock - Fotolia.com

Wünschen Sie noch weitere Informationen zu diesem Thema? Dann kontaktieren Sie jetzt uns! Unsere Leistungen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung.

Funktionen

Autor

Webdesign

hCards

Logo von MARMIC Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MARMIC Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, work: Schnaitheimer Str. 13, 89520 Heidenheim, Deutschland, work: 07321 / 9893-0, fax: 07321 / 9893-59

Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20