Ziel dieses Programms ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz kleiner und mittelständischer Unternehmen.
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Der Bundesrat hat am 5.6.2020 das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ verabschiedet.
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BMF-Schreiben vom 30.6.2020
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Weitere steuerliche Maßnahmen zur Stärkung der Binnennachfrage
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Wissenswertes für Arbeitgeber
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Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
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Pauschal ermittelte Verlustrückträge
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Anhebung der Sozialleistungen in der Corona Krise
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Konjunktur- und Zukunftspaket
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Verständigungsvereinbarung mit Österreich
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Aufwendungen für beruflich bedingte Umzüge können grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.
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Zusätzliche Aufwendungen für die Einhaltung neuer Hygiene- und Schutzvorschriften
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Lohnersatz bei Kita-Schließung
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Lohnfortzahlung für Eltern
Lohnersatz bei Kita-Schließung
Viele Kitas und Schulen bleiben aufgrund der Corona-Maßnahmen derzeit geschlossen. Das Bundeskabinett hat daher kürzlich beschlossen, betroffenen Eltern Entschädigungszahlungen für Lohnausfälle bis zu 20 Wochen zu gewähren. Der Maximalzeitraum von 10 beziehungsweise 20 Wochen kann über mehrere Monate verteilt werden.
Voraussetzungen
Anspruch auf Lohnfortzahlung haben Eltern, die Kinder im Alter bis zwölf Jahre (das 12. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein) betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können. Der Anspruch besteht auch, wenn das Kind behindert oder auf Hilfe angewiesen ist. Ferner müssen den Eltern andere Betreuungsmöglichkeiten nicht zumutbar sein. Ersetzt werden 67 % des Verdienstausfalls, maximal € 2.016,00 monatlich. Die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber. Dieser kann bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen.
Stand: 29. Juni 2020
Bild: BillionPhotos.com - Fotolia.com
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