MARMIC Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Kontakt

MARMIC Treuhand GmbH
Steuerberatungsgesellschaft

Schnaitheimer Str. 13
89520 Heidenheim
Tel. 07321 / 9893-0
Fax 07321 / 9893-59
E-Mail

Verlauf

Steuernews

E-Bilanz: Verfahren wurde vereinfacht

Bundesfinanzministerium einigt sich mit Wirtschaftsverbänden ...mehr

Ferienjobs zur Urlaubszeit

Wichtiges zur Steuer und Sozialversicherung sowie arbeitsrechtliche Bestimmungen ...mehr

International: Verdeckte Gewinnausschüttung über die Grenze

Wenn für die verdeckte Gewinnausschüttung keine Gegenkorrektur im Ausland erfolgt ...mehr

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bald vollständig absetzbar?

Illustration

Arbeitslosenversicherungsbeiträge

Während die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig sind (sofern sie Basisleistungen abdecken), können Arbeitslosenversicherungsbeiträge nur im Rahmen des geltenden Abzugsvolumens (in Höhe von 1900 € bzw. 2800 €) geltend gemacht werden. Da in der Praxis das Abzugsvolumen im Regelfall durch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung erschöpft ist, kommt es höchst selten zu der Möglichkeit, die Arbeitslosenversicherungsbeiträge im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen über die KV-/PV-Beiträge hinaus bei den Sonderausgaben geltend zu machen.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof hat in dem Urteil vom 16.11.2011 (X R 15/09) keinerlei Verstoß gegen das so genannte „subjektive Nettoprinzip“ erkennen können und damit auch keine Notwendigkeit für einen vollen Sonderausgabenabzug der Arbeitslosenversicherungsbeiträge gesehen. Auch würde kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf den vollen Sonderausgabenabzug der Arbeitslosenversicherungsbeiträge bestehen. Auch einer Berücksichtigung der Beiträge im Wege eines so genannten „negativen Progressionsvorbehalts“ mit der Folge eines niedrigeren Steuersatzes für die übrigen Einkünfte folgte der BFH nicht.

Verfassungsbeschwerde

Das letzte Wort hat jetzt das Bundesverfassungsgericht. Die Kläger haben gegen dieses BFH-Urteil Verfassungsbeschwerde eingereicht. Steuerpflichtige sollten daher unter Berufung auf das Az 2 BvR 598/12 weiterhin Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und unter Hinweis auf das anhängige Verfahren das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.

Stand: 12. Juni 2012

Bild: h_lunke - Fotolia.com

Wünschen Sie noch weitere Informationen zu diesem Thema? Dann kontaktieren Sie jetzt uns! Unsere Leistungen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung.

Funktionen

Autor

Webdesign

hCards

Logo von MARMIC Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MARMIC Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, work: Schnaitheimer Str. 13, 89520 Heidenheim, Deutschland, work: 07321 / 9893-0, fax: 07321 / 9893-59

Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20