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Aktuelle BFH-Revisionsverfahren 2016

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Gewerbesteuer verfassungsgemäß

Nichtabziehbarkeit bei Einkommensteuer zulässig ...mehr

Kindergeld-Änderungen 2016

Höheres Kindergeld und neue Voraussetzungen für Kindergeldzahlungen ...mehr

Automatischer Informationsaustausch

Einstimmiger Beschluss des Finanzausschusses ...mehr

Negativzinsen bei Gewerbesteuer

Keine Hinzurechnung zum Gewerbeertrag ...mehr

Sozialversicherungsbeitrag 2016

Die Beitragssätze in der gesetzlichen Sozialversicherung bleiben 2016 unverändert. ...mehr

Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten erhoben. ...mehr

Sachbezugswerte 2016

Der Lohnsteuer unterliegen neben Geldbezügen auch Sachbezüge, soweit sie aus dem Beschäftigungsverhältnis herrühren. ...mehr

Negativzinsen bei Gewerbesteuer

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Keine Hinzurechnung zum Gewerbeertrag

Gewerbeertrag

Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dieser setzt sich zusammen aus dem nach den einkommensteuer- bzw. körperschaftsteuerlichen Vorschriften zu ermittelnden Gewinn, vermehrt und vermindert um bestimmte Hinzurechnungen bzw. Kürzungen.

Entgelte für Schulden

Dem Gewinn ist u. a. ein Viertel der Aufwendungen für Schuldzinsen hinzuzurechnen. Darunter fällt auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden Skonto im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen vor Fälligkeit (§ 8 Satz 2 Nr. 1 a Gewerbesteuergesetz - GewStG). Fraglich war bisher, wie Negativzinsen im Rahmen dieser Hinzurechnungsvorschrift zu behandeln sind.

Gleichlautende Erlasse

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jetzt in gleichlautenden Erlassen (vom 17.11.2015) bestimmt, dass die von einem gewerblichen Unternehmen zu zahlenden negativen Einlagezinsen nicht für die Nutzung von Kapital eines Dritten gezahlt werden. Letztere sind vielmehr Entgelt für die Verwahrung von Eigenkapital. Daher entfällt für Negativzinsen eine Hinzurechnung beim Gewerbeertrag.

Stand: 21. Dezember 2015

Bild: Andrey Popov - Fotolia.com

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