MARMIC Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Kontakt

MARMIC Treuhand GmbH
Steuerberatungsgesellschaft

Schnaitheimer Str. 13
89520 Heidenheim
Tel. 07321 / 9893-0
Fax 07321 / 9893-59
E-Mail

Verlauf

Steuernews

Anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof 2014

Mit welchen Entscheidungen 2014 gerechnet werden kann ...mehr

Erbschaftsteuer: Vorläufiger Rechtsschutz

Wann der Fiskus die Erbschaftsteuer nicht eintreiben darf ...mehr

Gewinnausschüttungen bei der GmbH

Gestaltungsmöglichkeiten bei Dividendenausschüttung ...mehr

Hinzurechnungsbesteuerung

Die „Controlled Foreign Company Rule“ im deutschen Außensteuerrecht ...mehr

Auch Grünfläche kann ein Spekulationsobjekt sein

Steuerpflichtige Veräußerung eines Gartengrundstücks ...mehr

Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung

Voranmeldungszeitraum für die Berechnung und Abführung der Umsatzsteuer ist im Regelfall der Kalendermonat. ...mehr

Die Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung

Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung, werden die Einkünfte der einzelnen Ehegatten getrennt ermittelt. ...mehr

Standard-Mehrwertsteuer-erklärung geplant

Im vergangenen Jahres hat sich die EU-Kommission für die Einführung einer Standard-Mehrwertsteuererklärung für alle EU-Staaten ausgesprochen. ...mehr

Erbschaftsteuer: Vorläufiger Rechtsschutz

Illustration

Wann der Fiskus die Erbschaftsteuer nicht eintreiben darf

Erbschaftsteuer

Der Bundesfinanzhof hatte im vorletzten Jahr mit Beschluss vom 27.09.2012 (II R 9/11) Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts geäußert und das Bundesverfassungsgericht angerufen. Dort ist das Normenkontrollverfahren derzeit anhängig (Az 1 BvL 21/12).

Vorläufige Festsetzung

Die Finanzverwaltung erlässt seither die Steuerbescheide nur mit einem Vorläufigkeitsvermerk, gewährt jedoch keine Aussetzung der Vollziehung. Das heißt, die Steuer ist zunächst zu zahlen. In dem Beschluss vom 21.11.2013, II B 46/13 hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass die Finanzverwaltung die Erbschaftsteuer von Steuerpflichtigen nicht erheben darf, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes haben.

Vorläufiger Rechtsschutz

Einen vorläufigen Rechtsschutz sieht der Bundesfinanzhof für Steuerpflichtige, die zur Zahlung der Erbschaftsteuer eigenes Vermögen einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände veräußern oder belasten müssen. In dem entschiedenen Fall hatte die geschiedene Ehefrau aufgrund eines Vermächtnisses eine monatliche Rente von 2.700 € auf Lebenszeit erhalten. Das Finanzamt hatte hierfür eine Erbschaftsteuer von 71.000 € verlangt.

Stand: 12. Januar 2014

Bild: S.Kobold - Fotolia.com

Wünschen Sie noch weitere Informationen zu diesem Thema? Dann kontaktieren Sie jetzt uns! Unsere Leistungen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung.

Funktionen

Autor

Webdesign

hCards

Logo von MARMIC Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MARMIC Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, work: Schnaitheimer Str. 13, 89520 Heidenheim, Deutschland, work: 07321 / 9893-0, fax: 07321 / 9893-59

Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20