MARMIC Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Kontakt

MARMIC Treuhand GmbH
Steuerberatungsgesellschaft

Schnaitheimer Str. 13
89520 Heidenheim
Tel. 07321 / 9893-0
Fax 07321 / 9893-59
E-Mail

Verlauf

Steuernews

Weihnachtsfeier

Absagen gehen nicht zu Lasten der Kollegen ...mehr

Tantieme im Dezember versteuern

Fiktiver Zufluss zum Fälligkeitszeitpunkt ...mehr

Private PKW-Nutzung

1%-Pauschale auch bei weniger als 15 Fahrten ...mehr

Doppelte Haushaltsführung

Zusammenlebende Ehegatten am Beschäftigungsort ...mehr

Brexit-Steuerbegleitgesetz

Austritt Großbritanniens in 2019 ...mehr

Was zum 31.12.2018 vernichtet werden kann

Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist. ...mehr

Umzugskosten für Mitarbeiter steuerfrei übernehmen

Muss der Arbeitnehmer berufsbedingt umziehen, übernimmt der Arbeitgeber oftmals die Umzugskosten. ...mehr

Versichertenentlastungsgesetz

Mit dem neuen Versichertenentlastungsgesetz soll ab 2019 die vollständige paritätische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge wieder eingeführt werden ...mehr

Umzugskosten für Mitarbeiter steuerfrei übernehmen

Illustration

Umzugskosten

Muss der Arbeitnehmer berufsbedingt umziehen, übernimmt der Arbeitgeber oftmals die Umzugskosten. Das Finanzamt sieht in der Übernahme solcher Aufwendungen im Regelfall einen sogenannten „tauschähnlichen Umsatz“ und versagt den Vorsteuerabzug. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer Sachzuwendungen gewährt, ohne hierfür ein gesondertes Entgelt zu berechnen, die Gegenleistung jedoch auf eine vereinbarte oder übliche (andere) Gegenleistung abzielt. Für die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes muss also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Arbeitsleistung gegeben sein.

Kein tauschähnlicher Umsatz

Das hessische FG sieht in der Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber keinen tauschähnlichen Umsatz, soweit – wie im konkreten Fall – das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund steht (Hessisches FG, 22.2.2018, 6 K 2033/15). Im Streitfall mussten Mitarbeiter im Zuge einer Funktionsverlagerung vom Hauptsitz an einen anderen Standort versetzt werden.

Vorsteuerabzug prüfen

Das FG hat im Streitfall den Vorsteuerabzug des Arbeitgebers aus Umzugs- und Maklerkosten zugelassen. Umzugskosten stehen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang zur Arbeitsleistung der Arbeitnehmer, so das FG. Umzugskosten sind vielmehr einer zu erbringenden Arbeitsleistung vorgelagert. Die Übernahme der Maklerkosten durch die Klägerin stellt auch keine einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte unentgeltliche Leistungserbringung dar, sodass nach Ansicht des FG auch für die Maklerrechnung der Vorsteuerabzug zu gewähren ist. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig (Az. V R 18/18).

Stand: 27. November 2018

Bild: cycologe - Fotolia.com

Wünschen Sie noch weitere Informationen zu diesem Thema? Dann kontaktieren Sie jetzt uns! Unsere Leistungen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung.

Funktionen

Autor

Webdesign

hCards

Logo von MARMIC Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MARMIC Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, work: Schnaitheimer Str. 13, 89520 Heidenheim, Deutschland, work: 07321 / 9893-0, fax: 07321 / 9893-59

Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20