Es gibt weiterhin viele Unternehmen, die immer noch von Schließungen betroffen sind oder durch die lange Phase der Pandemie erhebliche Anlaufschwierigkeiten haben.
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Umsetzung der zweiten Reformstufe zum 1.7.2021
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Eindämmung von Steuergestaltungen mittels „Share Deals“
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Auszahlungsfrist bis 31.3.2022 verlängert
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22 Punkte-Paket der Bundesregierung
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Sozialversicherungsrechtliche Regelungen
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Unterschiedliche Betriebsstättendefinition
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Für Kundentermine außer Haus können tägliche Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden.
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Steuerpflichtige mit vermieteten bebauten Grundstücken können auf Antrag eine von der Höhe der Mietminderung abhängige Grundsteuerbefreiung erhalten.
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Minijobber haben wie alle anderen Beschäftigten ein Recht auf Lohnfortzahlung.
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Steuerfreie Corona-Prämie
Gemäß § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG) können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern seit dem 1.3.2020 einen Corona-Bonus bis zu maximal € 1.500,00 steuerfrei auszahlen. Der Bonus kann sowohl als Geldleistung als auch als Sachbezug gewährt werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.
Verlängerung der Auszahlungsfrist
Die Frist für die steuerfreien Corona-Prämien wurde nun bis zum 31.3.2022 verlängert. Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern bisher noch keine Sonderzahlung gewährt haben, können dies also bis dahin nachholen.
Voraussetzungen bleiben gleich
Die Voraussetzungen, unter denen Corona-Prämien steuerfrei ausbezahlt werden können, bleiben dabei unverändert. Wichtig ist insbesondere, dass der Höchstbetrag von € 1.500,00 trotz der Verlängerung nur einmalig in Anspruch genommen werden kann.
Stand: 27. Mai 2021
Bild: magele-picture - stock.adobe.com
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