Es gibt weiterhin viele Unternehmen, die immer noch von Schließungen betroffen sind oder durch die lange Phase der Pandemie erhebliche Anlaufschwierigkeiten haben.
...mehr
Umsetzung der zweiten Reformstufe zum 1.7.2021
...mehr
Eindämmung von Steuergestaltungen mittels „Share Deals“
...mehr
Auszahlungsfrist bis 31.3.2022 verlängert
...mehr
22 Punkte-Paket der Bundesregierung
...mehr
Sozialversicherungsrechtliche Regelungen
...mehr
Unterschiedliche Betriebsstättendefinition
...mehr
Für Kundentermine außer Haus können tägliche Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden.
...mehr
Steuerpflichtige mit vermieteten bebauten Grundstücken können auf Antrag eine von der Höhe der Mietminderung abhängige Grundsteuerbefreiung erhalten.
...mehr
Minijobber haben wie alle anderen Beschäftigten ein Recht auf Lohnfortzahlung.
...mehr
Minijobber in der Corona-Krise
Lohnfortzahlung
Minijobber haben wie alle anderen Beschäftigten ein Recht auf Lohnfortzahlung. Im Unterschied zu den in einem normalen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern haben Minijobber aber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Minijobber in Quarantäne
Befindet sich ein Minijobber in Quarantäne, sind seine Lohnkosten für bis zu sechs Wochen fortzuzahlen. Für den Arbeitgeber besteht in diesem Fall jedoch ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Gesundheitsamt. Adressat eines Erstattungsantrages ist immer das Gesundheitsamt, das die Quarantäne anordnet. Rechtsgrundlage ist § 56 Infektionsschutzgesetz.
Kündigung
Bei der Corona-bedingten Kündigung eines Minijobbers müssen die allgemeinen Kündigungsfristen eingehalten werden.
Stand: 27. Mai 2021
Bild: Yabresse - Fotolia.com
Wünschen Sie noch weitere Informationen zu diesem Thema? Dann kontaktieren Sie jetzt uns! Unsere Leistungen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung.